Die AGB's der Cosmart Laboratorium GmbH |
Allgemeine Geschäftbedingungen der Firma Cosmart Laboratorium GmbH
§ 01 Allgemeines – Geltungsbereich
01-Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedin-gungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung an den Bestellers vorbehaltlos ausführen.
02-Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
03-Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB
§ 02 Angebot – Angebotsunterlagen
01-Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Er-gänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifi-zieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
02-An Abbbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als 'vertraulich' bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zu-stimmung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
03-Es wird stets von einem bei der Abfüllung oder Verpackung auftretenden Fertigungsverlust von 5% für Füllgüter und 3% für Verpackungselemente ausgegangen.
04-Die Produktangaben (Kennzeichnung) nach Artikel 19 der EU-Directive 1223/2009 müssen vom Kunden in Abstimmung mit uns erbracht werden. 'Verantwortliche Person' für das fertige Produkt im Sinne dieser Directive ist der Inhaber der Rezeptur. Wird der Besteller nicht Inhaber der Rezeptur für das gelieferte Produkt, so ist er 'Händler' im Sinne der Directive und damit verpflichtet, die damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
05-Bei Bestellung nach Artikelnummern aus unserem Angebot ist ausschließlich die Artikelnummer maßgeblich für die Bestellung.
06-Unbefristete Aufträge oder Dauerlieferverhältnisse ohne besonderen Vertrag und solche, die nach Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer ohne Befristung weiterlaufen, können beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden, wenn keine anderslautenden vertraglichen Regelungen getroffen werden. Sollten Produkte oder Verträge auslaufen, so sind die Kosten der dafür von uns eingekauften Materialien oder erbrachten Leistungen vom Kunden zum Vertragsende oder spätestens ein halbes Jahr nach der letzten Lieferbereitstellung zu übernehmen soweit dies nicht in gesonderten Verträgen anders vereinbart wurde.
§ 03 Preise – Zahlungsbedingungen
01-Sowie nicht anders angegeben halten wir uns an unsere Angebote 3 Monate ab Angebotsabgabe gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise 'ab Werk Bensheim' einschließlich Transportverpackung. Mehrkosten, die durch nachträglich verlangte oder notwendig werdende Änderungen des Auftrages entstehen, sind zu erstatten. Vom Auftraggeber verlangte Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind uns gleichfalls zu vergüten. Werkzeuge, Format- und Druckkosten sowie Grafik- und Satz-kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
02-Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen, es sei denn, eine gesetzlich geregelte Befreiung von der Steuerpflicht liegt vor.
03-Erhöht sich nach der Auftragsbestätigung der Preisfaktor ''Löhne'' oder ''Material'' um mehr als 5%, so gilt eine am Anteil des Preisfaktors an der Preisgestaltung orientierte angemessene Preiserhöhung als vereinbart. Wir verpfichten uns, die Kostenänderung im Einzelnen nachzuweisen, wenn wir uns auf diesen Passus berufen.
04-Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
05-Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Über die Art der erfolgten Verrechnung werden wir den Käufer informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
§ 04 Lieferzeit
01-Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung und des Lieferzeitpunktes setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
02-Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
03-Sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
04-Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, daß sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
05-Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
06-Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadens-ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
07-Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
§ 05 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
01-Hat sich der Auftraggeber verpflichtet, uns Ausgangsmaterialien zur Verfügung zu stellen, so trifft ihn die Verpflichtung, frei Werk Bensheim anzuliefern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, und gefährliche Eigenschaften aufzuzeigen, die den Materialien eigen sind oder bei deren Verarbeitung entstehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Reaktionen zwischen Verpackung und Füllgut sowie auf Produkteigenschaften, die bei der Produktion und Weiterverarbeitung Schwierigkeiten bereiten können. Für Materialien, die wir im Auftrag des Kunden einlagern, ist ein Lagerentgelt zu entrichten.
§ 06 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
01-Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung 'ab Werk' vereinbart.
02-Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
03-Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 07 Mängelhaftung
01-Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unter-suchungs- und Rückgabeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
02-Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbesei-tigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
03-Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
04-Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
05-Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schaden begrenzt.
06-Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
07-Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
08-Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
09-Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478,479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab der Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 08 Haftung für eingelagerte Ware (Bulk, Verpackung, Fertigware)
01-Soweit für den Besteller in dessen Eigentum stehende Bulkware, Verpackung oder sonstige Ware, auch gegen Entgelt, auf unserem oder einem anderem Grundstück gelagert wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
02-Bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Untergang der gelagerten Gegenstände haften wir, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht.
03-Dies gilt auch für ein Verhalten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
04-Eine Versicherung der gelagerten Gegenstände kann auf Wunsch des Bestellers erfolgen; die insoweit entstandenen Kosten trägt der Besteller.
§ 09 Gesamthaftung
01-Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §7 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
02-Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
01-Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten das ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwer-tungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechen.
02-Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigenen Kosten gegen Feuer-,Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
03-Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
04-Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
05-Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Kaufsache eine Herstellungsanweisung (=Rezeptur) ist. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
06-Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
07-Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
08-Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11Gerichtsstand - Erfüllungsort
01-Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Gerichtssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
02-Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
03-Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: Januar 2010
Cosmart Laboratorium GmbH Geschäftsführer: Dr. Wolfgang J. Beckermann
Neuwiesenfeld 21 HRB Darmstadt 25108
64625 Bensheim Ust-IdNr.: DE172 949 396